Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 15.08.1991

Rechtsprechung
   BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 772/90   

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https://dejure.org/1991,109
BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 772/90 (https://dejure.org/1991,109)
BVerfG, Entscheidung vom 11.06.1991 - 1 BvR 772/90 (https://dejure.org/1991,109)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Juni 1991 - 1 BvR 772/90 (https://dejure.org/1991,109)
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Republikaner

Art. 8 GG, Verhinderung einer Versammlung

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Republikaner

  • openjur.de

    Republikaner

  • Wolters Kluwer

    Versammlungsfreiheit - Schutzbereich - Versammlungsgegener

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Verweigerung des Zutritts zur einer Versammlung in Störungsabsicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 84, 203
  • NJW 1991, 2694
  • MDR 1991, 804
  • NVwZ 1992, 54 (Ls.)
  • VBlBW 1991, 335
  • DVBl 1991, 871
 
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Wird zitiert von ... (143)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 772/90
    Andernfalls liefe die Versammlungsfreiheit Gefahr, durch staatliche Maßnahmen im Vorfeld der Grundrechtsausübung ausgehöhlt zu werden (vgl. BVerfGE 69, 315 [349]).
  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 772/90
    Das ist für Bewertungen, die über den Schutzumfang des Art. 5 GG entscheiden, seit langem anerkannt (vgl. zuletzt BVerfGE 81, 278 [289 f.]; 82, 43 [50 ff.]; 82, 272 [280 f.]) und muß entsprechend auch für Art. 8 GG gelten.
  • BVerfG, 07.03.1990 - 1 BvR 266/86

    Bundesflagge

    Auszug aus BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 772/90
    Das ist für Bewertungen, die über den Schutzumfang des Art. 5 GG entscheiden, seit langem anerkannt (vgl. zuletzt BVerfGE 81, 278 [289 f.]; 82, 43 [50 ff.]; 82, 272 [280 f.]) und muß entsprechend auch für Art. 8 GG gelten.
  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

    Auszug aus BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 772/90
    Das ist für Bewertungen, die über den Schutzumfang des Art. 5 GG entscheiden, seit langem anerkannt (vgl. zuletzt BVerfGE 81, 278 [289 f.]; 82, 43 [50 ff.]; 82, 272 [280 f.]) und muß entsprechend auch für Art. 8 GG gelten.
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 772/90
    Dieses hat aber zu überprüfen, ob bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts der Einfluß der Grundrechte hinreichend beachtet worden ist (vgl. BVerfGE 18, 85 [92]).
  • BVerfG, 08.07.1986 - 2 BvR 152/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Gegenvorstellung im Verfahren der

    Auszug aus BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 772/90
    Dieser fordert, daß der Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken (vgl. BVerfGE 73, 322 [325]).
  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvR 443/70

    Bebauungspläne

    Auszug aus BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 772/90
    Das bedeutet auch, daß die behauptete Grundrechtswidrigkeit im jeweils mit dieser Beeinträchtigung zusammenhängenden sachnächsten Verfahren geltend zu machen ist (vgl. BVerfGE 31, 364 [368]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2019 - 15 A 4753/18

    Polizei darf keine Fotos von Versammlungen auf Twitter und Facebook

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. November 2015- 2 BvQ 39/15 -, juris Rn. 11, und vom 11. Juni 1991 - 1 BvR 772/90 -, juris Rn. 16 ff.; BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 6 C 46.16 -, juris Rn. 28 und 31 f.
  • BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 142/15

    Automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen nach dem Bayerischen

    Allerdings liegt in der Kennzeichenkontrolle an einer polizeilichen Kontrollstelle, die den Zugang zu einer Versammlung kontrolliert, ein Eingriff in Art. 8 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 84, 203 ; Trurnit, NVwZ 2012, S. 1079 ; Hong, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2015, Kap. B Rn. 54; Enders, in: Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2016, § 2 Rn. 35).
  • BVerfG, 19.04.2005 - 1 BvR 1644/00

    Grundgesetz gewährleistet Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen

    Zwar gebietet der Grundsatz der Subsidiarität, dass der Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren - im Rahmen des Zumutbaren (vgl. BVerfGE 56, 363 [380]; 69, 188 [202]) - alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, um es gar nicht erst zu einem Verfassungsverstoß kommen zu lassen oder um eine geschehene Grundrechtsverletzung zu beseitigen (vgl. BVerfGE 73, 322 [325]; 81, 97 [102 f.]; 84, 203 [208]; 95, 96 [127]).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 15.08.1991 - 1 BvQ 8/91   

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https://dejure.org/1991,3081
BVerfG, 15.08.1991 - 1 BvQ 8/91 (https://dejure.org/1991,3081)
BVerfG, Entscheidung vom 15.08.1991 - 1 BvQ 8/91 (https://dejure.org/1991,3081)
BVerfG, Entscheidung vom 15. August 1991 - 1 BvQ 8/91 (https://dejure.org/1991,3081)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 32 Abs. 1; GG Art. 8; VersG § 15 Abs. 1
    Keine einstweilige Anordnung gegen das Versammlungsverbot aus Anlaß des vierten Todestages von Rudolf Heß

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einstweilige Anordnung - Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs - Versammlung

Papierfundstellen

  • NVwZ 1992, 54
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85

    'Legende vom toten Soldaten'

    Auszug aus BVerfG, 15.08.1991 - 1 BvQ 8/91
    Das Bundesverfassungsgericht muß daher die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (BVerfGE 34, 341 [342]; 64, 67 [69]; 68, 233 [235]; 71, 158 [161] m.w.N.).

    Dies entwertet jedoch die vorgesehene Veranstaltung nicht endgültig, weil eine Versammlung in der geplanten Form zu dem beabsichtigten Zweck des Andenkens an Rudolf Heß auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist (vgl. BVerfGE 71, 158 [162]).

  • BVerfG, 13.04.1983 - 1 BvR 209/83

    Einstweilige Aussetzung des Vollzugs des Volkszählungsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 15.08.1991 - 1 BvQ 8/91
    Das Bundesverfassungsgericht muß daher die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (BVerfGE 34, 341 [342]; 64, 67 [69]; 68, 233 [235]; 71, 158 [161] m.w.N.).
  • BVerfG, 13.03.1973 - 1 BvR 536/72

    Untersagung der Ausstrahlung einer Fernsehsendung durch einstweilige Anordnung

    Auszug aus BVerfG, 15.08.1991 - 1 BvQ 8/91
    Das Bundesverfassungsgericht muß daher die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (BVerfGE 34, 341 [342]; 64, 67 [69]; 68, 233 [235]; 71, 158 [161] m.w.N.).
  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 1245/84
    Auszug aus BVerfG, 15.08.1991 - 1 BvQ 8/91
    Das Bundesverfassungsgericht muß daher die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (BVerfGE 34, 341 [342]; 64, 67 [69]; 68, 233 [235]; 71, 158 [161] m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.2015 - 1 S 1125/15

    Beschränkung eines Aufzugs auf eine stationäre Kundgebung wegen befürchteter

    Diese Rechtsfigur setzt voraus, dass polizeiliche Maßnahmen gegen die für die befürchtete Störung Verantwortlichen einen Schaden herbeiführen würden, der in einem offenkundigen Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stünde (vgl. Senat, Urt. v. 28.08.1986 - 1 S 3241/85 -, NVwZ 1987, 237; HessVGH, Beschl. v. 17.09.1993 - 3 TH 2190/93 -, NVwZ-RR 1994, 86; BayVGH, Urt. v. 13.01.2004 - 24 BV 03.1301 -, juris; OVG Bln.-Bbg., Urt. v. 20.11.2008 - 1 B 5.06 -, juris, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 05.02.2009 - 6 B 4.09 -, Buchholz 402.44 VersG Nr. 17), etwa weil gewalttätige Aktionen von Gegendemonstranten zu erwarten sind und hierdurch eine unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben von Versammlungsteilnehmern und unbeteiligten Dritten oder für Sachen von erheblichem Wert besteht (vgl. Senat, Beschl. v. 29.03.1993 - 1 S 118/93 -, NVwZ-RR 1994, 87; BVerwG, Urt. v. 23.03.1999 - 1 C 12.97 -, Buchholz 402.44 VersG Nr. 12; vgl. auch BVerfG , Beschl. v. 15.08.1991 - 1 BvQ 8/91 -, NVwZ 1992, 54, v. 14.07.2000 - 1 BvR 1245/00 -, NJW 2000, 3051, v. 18.08.2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, 3053 und v. 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 -, BVerfGK 17, 303).
  • VG Oldenburg, 26.04.2007 - 2 B 1144/07

    Verbot einer Versammlung wegen einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit;

    Dabei gilt der Grundsatz, dass die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts um so geringer sein müssen, je größer der zu erwartende Schaden ist (BVerfG, Beschluss vom 15. August 1991 -1 BvQ 8/91 -, Juris, mit Veröffentlichungshinweis auf NVwZ 1992, 54).
  • VG Oldenburg, 02.04.2007 - 2 B 1144/07

    Sofort vollziehbares Verbot einer Demonstration wegen zu befürchtender

    Dabei gilt der Grundsatz, dass die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts um so geringer sein müssen, je größer der zu erwartende Schaden ist (BVerfG, Beschluss vom 15. August 1991 - 1 BvQ 8/91 -, Juris, mit Veröffentlichungshinweis auf NVwZ 1992, 54).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.08.1994 - 1 S 2239/94

    Versammlungsverbot bei Gefahr von volksverhetzenden Äußerungen - Verherrlichung

    Die beträchtlichen Nachteile, die hier entstehen können, wenn die Veranstaltung stattfindet, wiegen schwerer als die Nachteile, die die Antragstellerin erleidet, wenn die geplante Veranstaltung verschoben wird (vgl. zum Verbot einer Kundgebung aus Anlaß des vierten Todestages von Rudolf Hess, BVerfG, Beschluß v. 15.8.1991 - 1 BvR 8/91 -, NVwZ 1992, 54).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.01.1994 - 1 S 180/94

    Versammlungsverbot bei Gefahr von volksverhetzenden ausländerfeindlichen

    Die beträchtlichen Nachteile, die hier entstehen können, wenn die Veranstaltung stattfindet, wiegen schwerer als die Nachteile, die die Antragstellerin erleidet, wenn die geplante Veranstaltung noch weiter verschoben wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.8.1991 - 1 BrQ 8/91 -, NVwZ 1992, 54 f.).
  • OVG Thüringen, 19.04.2002 - 3 EO 273/02

    Versammlungsverbot

    Anders als in den vom Bundesverfassungsgericht zu in den Jahren 1991 und 1997 für den 17. August (4. bzw. 10. Todestag von Rudolf Heß) vorgesehenen Veranstaltungen aus dem rechtsextremen Milieu getroffenen Entscheidungen (Beschlüsse vom 15. August 1991 - 1 BvQ 8/91 -, NVwZ 1992, 54, und vom 16. August 1997 - 1 BvQ 8/97 -, EuGRZ 1997, 541) liegen im hier zu entscheidenden Falle auch nicht die nötigen polizeilichen Erkenntnisse oder andere tatsächliche Umstände vor, wonach etwa durch eine besondere Symbolträchtigkeit des gewählten Veranstaltungstags eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Eintritt einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit gegeben wäre.
  • VG München, 12.11.2008 - M 7 S 08.5531

    Versammlungsverbot; "Heldengedenktag"; Gefahrenprognose; Billigen der

    Dabei gilt auch hier der Grundsatz, dass die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringer sein müssen, je größer der zu erwartende Schaden ist (BVerfG, NVwZ 1992, 54).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.1994 - 1 S 541/94

    Versammlungsverbot aufgrund konkreter Umstände, die unabhängig vom

    Die beträchtlichen Nachteile, die hier entstehen können, wenn die Veranstaltung stattfindet, wiegen schwerer als die Nachteile, die die Antragstellerin erleidet, wenn die geplante Veranstaltung noch weiter verschoben wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.8.1991 - 1 BvQ 8/91 -, NVwZ 1992, 54).
  • VG Oldenburg, 02.01.2009 - 7 B 2/09

    Verbot einer Versammlung unter freiem Himmel mit Kundgebung und Aufzug wegen

    Keine unmittelbare Gefährdung liegt vor, wenn eine Gefahr nur nicht ausgeschlossen werden kann oder lediglich allgemein befürchtet wird ( BVerfG, Beschluss vom 15. August 1991 - 1 BvQ 8/91 -, NVwZ 1992, 54).
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